Änderung der Satzung § 17 Landesausschuss
§ 17 der Satzung des SPD-Landesverbands Brandenburg wird wie folgt neu gefasst (Änderungen fett gedruckt):
(1) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus den auf den Unterbezirksparteitagen gewählten Delegierten, deren Zahl auf 45 begrenzt ist. Die Verteilung erfolgt nach den Mitgliederzahlen, für die im vorausgegangenen Geschäftsjahr Beiträge an den Landesvorstand abgeführt wurden. Ist ein/e Delegierte/r an der Ausübung ihres/seines Mandats gehindert, so wird sie/er durch eine/en gewählten Ersatzdelegierte/n vertreten.
(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Landesausschusses teil:
a) der/die im Landesvorstand der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft benannte Vertreter/in für dieses Gremium,
b) die Mitglieder der Schiedskommission,
c) die Revisoren/innen,
d) die Geschäftsführer/innen,
e) der/die Vorsitzende der SGK,
f) der/die Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion,
g) die sozialdemokratischen Mitglieder der Landesregierung,
(h) der/die Sprecher/in der Landesgruppe der Bundestagsabgeordneten und
(i) die sozialdemokratischen Mitglieder des Europäischen Parlaments aus Brandenburg.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes nehmen an den Sitzungen des Landesausschusses teil. Der Landesausschuss kann über die Teilnahme weiterer beratender Mitglieder beschließen. Insgesamt darf der Anteil der beratenden Mitglieder die Zahl der gewählten Mitglieder nicht übersteigen.
Änderung der Satzung § 18 Turnus und Einberufung
§ 18 der Satzung des SPD-Landesverbands Brandenburg wird wie folgt neu gefasst (Änderungen fett gedruckt):
(1) Der Landesausschuss wird mindestens vier Mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll den Mitgliedern des Landesausschusses sowie den mit beratender Stimme Teilnehmenden in der Regel spätestens zehn Tage vor der Sitzung zugehen.
(2) Darüber hinaus ist der Landesausschuss einzuberufen, wenn dies beantragt wird:
a) vom Landesparteitag,
b) vom Landesvorstand,
c) von mehr als der Hälfte der Unterbezirksvorstände und
d) auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder.
(3) Der Landesausschuss wählt eine/n Vorsitzende/n und mindestens zwei Stellvertreter/innen.
Änderung der Satzung § 19 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 19 der Satzung des SPD-Landesverbands Brandenburg wird wie folgt neu gefasst (Änderungen fett gedruckt):
(1) Der Landesausschuss ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Landesparteitagen und in dieser Zeit Kontrollgremium gegenüber dem Landesvorstand. Um dies sicherzustellen, steht dem Landesausschuss ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
(2) Der Landesausschuss ist zu hören vor Beschlüssen des Landesvorstandes über :
a) grundsätzliche politische Fragen,
b) grundsätzliche organisatorische Fragen,
c) die Vorbereitung von Wahlen zum Europäischen Parlament, Bundestagswahlen, Landtagswahlen sowie Kommunalwahlen und
d) die Neufestsetzung von Unterbezirksgrenzen.
(3) Die von einem Landesparteitag an den Landesausschuss überwiesenen Anträge beschließt der Landesausschuss abschließend.
(4) Über die von einem Landesparteitag an den Landesvorstand und den Landesausschuss überwiesenen Anträge beschließt der Landesvorstand, nachdem der Landesausschuss zuvor eine Empfehlung abgegeben hat.
(5) Ein außerordentlicher Landesparteitag ist einzuberufen auf Beschluss des Landesausschusses.