42/I/2020 Ungleichbehandlung abschaffen – Abstammungsrecht endlich reformieren

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Status:
Nicht abgestimmt

Die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesregierung und die SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, das Abstammungsrecht dahingehend zu ändern, dass die für in heterosexuellen Ehen geborenen Kinder geltenden Abstammungsregelungen gleichermaßen für die in gleichgeschlechtlichen Ehen geborenen Kinder gelten. Kein Kind darf wegen seiner Familienform benachteiligt sein. Mutter und Co-Mutter sind von Geburt an gleichberechtigte Eltern ihres Kindes.

Begründung:

Die Ehe für alle hat noch einen großen rechtlichen Nachteil gegenüber heterosexuellen Ehen: Wenn ein Kind in einer heterosexuellen Ehe geboren wird, sind beide Ehepartner automatisch Eltern mit allen Rechten und Pflichten – völlig unabhängig davon, ob der Ehemann tatsächlich der biologische Vater ist. Für gleichgeschlechtliche Ehen gilt dies aber nach wie vor nicht. Die Ehefrau der Mutter kann nur durch eine aufwändige Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden. Dabei handelt es sich genau genommen um keine Adoptionen. Die Kinder werden in eine (Herkunfts-)Familie geboren mit dem einzigen Unterschied, dass sie zwei Mütter haben. Die beste Lösung, diese Ungleichbehandlung abzuschaffen, ist eine Änderung des Abstammungsrechts. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass es eine gemeinsame Mutterschaft nur durch eine Reform des Abstammungsrechts geben kann. Die bei heterosexuellen Paaren geltenden Abstammungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden danach bei gleichgeschlechtlichen Ehen keine Anwendung und wird die Ehefrau der Mutter eines Kindes nicht automatisch ebenfalls Elternteil (Beschl. v. 10.10.2018, Az. XII ZB 231/18). Eine Änderung des Adoptionsrechts als weitere Option ist so gesehen nur eine Notlösung. Überdies ist sie bereits gescheitert: Zwar hat der Bundestag das von der Bundesregierung vorgelegte Adoptionshilfe-Gesetz am 28.05.20 mit Änderungen beschlossen. Der Bundesrat hat aber die Zustimmung versagt, das Land Brandenburg hat sich bei der Abstimmung enthalten. Im Kern geht es dabei um die Ausnahme für lesbische Paare von der einzuführenden verpflichtenden Beratung bei Stiefkindadoptionen. Demnach sollte keine Beratungspflicht bestehen, wenn die Ehe bei der Geburt des Kindes bereits bestand. Ohne diese Änderung hätte das Gesetz eine Verschärfung der Ungleichbehandlung von Zwei-Mütter-Ehen zur Folge. Dabei haben die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen bereits abgesprochen, dass für lesbische Paare eine Ausnahme von der Beratungspflicht gelten soll. Nach Auskunft der zuständigen Bundesministerin Franziska Giffey werden etwa 23 Prozent der Stiefkindadoptionen in Deutschland von lesbischen Paaren durchgeführt. Laut dem Mikrozensus 2018 leben knapp 15.000 Mädchen und Jungen unter 18 Jahren in gleichgeschlechtlichen Paarfamilien. 90 Prozent der Regenbogenfamilien in Deutschland sind zwei-Mütter-Familien (unbestätigt). Mit einer entsprechenden Änderung im Abstammungsrecht wäre eine gesonderte Regelung für lesbische Paare im Adoptionsrecht nicht notwendig. Deshalb will sich Franziska Giffey weiterhin für den Vorschlag einer „Mit-Mutterschaft“ einsetzen. Über eine Reform des Abstammungsrechtes diskutiert der Bundestag schon länger. Das Bundesjustizministerium veröffentlichte im März 2019 einen so genannten Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts (Diskussionsteilentwurf zur Reform des Abstammungsrechts; Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Reform_Abstammungsrecht.html).

Danach soll am Zwei-Eltern-Prinzip festgehalten werden und Mutter des Kindes wie bisher die Frau sein, die das Kind geboren hat. Ferner soll eine Frau entsprechend den Regelungen zur Vaterschaft als Mit-Mutter zweiter rechtlicher Elternteil werden, wenn sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist/in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, die Mit-Mutterschaft anerkannt hat oder diese gerichtlich festgestellt werden kann. Es sind Ergebnisse des Abschlussberichts des Arbeitskreises Abstammungsrecht von Juli 2017 eingeflossen. Noch immer werden die Stellungnahmen zu diesem Diskussionsteilentwurf ausgewertet, den Terminplan für den zu erarbeitenden Gesetzentwurf gibt es noch nicht.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landesgruppe in der Bundestagsfraktion
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