20/I/2021 Steigerung der Attraktivität des Schulaufsichtsdienstes

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Status:
Überweisung

Nach erfolgreicher Bewerbung von Schulleiter*innen auf Stellen im Schulaufsichtsdienst, wird auf die im Einzelfall erforderliche Rückernennung auf eine niedrigere Besoldungsgruppe verzichtet.

Begründung:

Schulleiter*innen, die aus der Praxis kommen, bereichern mit ihrem Erfahrungswissen die schulaufsichtliche Arbeit. Sie sind in der Lage, die Fachaufsicht und die Beratung in kompetenter und akzeptierter Form gegenüber den Schulen wahrzunehmen.

Da in der aktuellen Besoldungsstruktur Schulleiter*innen oft höher besoldet sind als Schulrät*innen, ist eine Wechsel von guten Schulleiter*innen in ein Schulamt häufig nicht attraktiv. Mit dem Erhalt ihrer Besoldungsgruppe soll dieser Nachteilsausgleich gegenüber der Schulaufsicht ausgeglichen werden. Damit kann die Attraktivität des Schulaufsichtsdienstes deutlich gesteigert werden und gute Schulleiter*innen für die Schulaufsicht gewonnen werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landtagsfraktion (Konsens)
Version der Antragskommission:

Passt nicht in die Gesamtsystematik. Es ist das geltende Besoldungsrecht anzuwenden.

Barrierefreies PDF:
Stellungnahme(n):
Votum der Landtagsfraktion: Änderung führt nicht zur gewünschten Attraktivivtät Formal kann auf eine Rückgruppierung nach geltendem Recht nicht verzichtet werden. Das Eingangsamt in der Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes ist A 14 zzgl. Amtszulage. Voraussetzung für die Beförderung in die Besoldungsgruppe A 15 ist gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 2 SchulLV https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/schullv#21 eine zweijährige Dienstzeit im Schulaufsichtsdienst. Zwar ist es denkbar, dass Oberstudiendirektorinnen und -direktoren (A 16) in Auswahl-verfahren um einen Beförderungsdienstposten A 15 im Schulaufsichtsdienst einbezogen werden, weil sie bereits zwei Jahre (im Wege einer Abordnung/Umsetzung oder vor ihrer Tätigkeit als Schulleiterin oder Schulleiter) im Schulaufsichtsdienst tätig waren. Werden sie ausgewählt, erfolgt dennoch die Rückernennung. Allerdings wäre dann nach § 50 Bbg-BesG https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgbesg#50 „abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte“; die Bezüge würden sich somit nicht ändern.
Überweisungs-PDF:

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