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Die Landtagsfraktion wird vom Landesvorstand dazu beauftragt sich dafür einzusetzen, dass das Brandenburger Schulgesetz respektive nachgeordnete regelnde Verordnungen dahingehend konkretisiert werden, dass auch an Gymnasien die Wohnortnähe als Aufnahmekriterium definiert wird.
Bei der Wahl einer weiterführenden Schule ist für Kinder und Eltern nicht nur der mögliche Abschluss, den die Schule anbietet, das Profil und die Qualität relevant, sondern auch die Länge des Schulweges und damit die Wohnortnähe. Für die Gesamtschulen ist das durch die 1/3 Regelung verankert. Bei Gymnasien jedoch nicht, was für die Schüler*innen im Falle von Übernachfragen bedeutet, dass sich Fahrtwege nicht selten deutlich verlängern, was bei weiterführenden Schulen, wo der Unterricht auch mal 10 Stunden sein kann, deutliche Auswirkungen auf die für den Ausgleich wichtige Freizeitgestaltung aber auch für die verbleibende Zeit zum Lernen.
Ergänzende Erläuterungen:
Die 1/3 Regelung wird in der SEK I Verordnung in Ergänzung zum Schulgesetz bestimmt. Hierin ist geregelt, dass: Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife [AHR] gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife [EBR] gewählt haben. Dabei gilt für die Bildungsgänge FOR und EBR bei Übernachfrage, dass: Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schulen berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.
Die vorgeschlagene Regelung hat für ein Flächenland gravierende negative Auswirkungen.