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Die Landesgruppe Brandenburg in der SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, dass für alle Eltern eine gleichberechtigte Betreuung ihrer erkrankten Kinder ermöglicht wird – auch wenn der eine Elternteil gesetzlich, der andere aufgrund seiner Verbeamtung privat und ebenso das Kind privat versichert ist. Dem gesetzlich versicherten Elternteil müssen 10 Tage Kinderkrankengeld (bei etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns) zur Verfügung stehen, unabhängig von dem Versichertenstatus des anderen Elternteils und des Kindes.
Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, sind pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage pro Elternteil (so die Eltern auch beide gesetzlich versichert sind) Kinderkrankengeld möglich. Ab dem ersten Tag erhalten diese etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Sind beide Elternteile Beamte, so hat jeder einen entsprechenden Freistellungsanspruch (abhängig vom Bruttolohn entweder 4 oder 10 Tage je Elternteil, aber bei vollen Bezügen). Ist hingegen der eine Elternteil gesetzlich, der andere aufgrund seiner Verbeamtung privat und ebenso das Kind privat versichert, so verdoppelt sich der Freistellungsanspruch des Beamten nicht, während der Anspruch auf Krankengeld beim gesetzlich versicherten Elternteil entfällt. So bleiben für diese Eltern lediglich 4-10 Tage Freistellung zur Betreuung des erkrankten Kindes im Jahr. Das ist eine Schlechterstellung für diese Eltern, da das Nehmen von unbezahltem Urlaub definitiv höhere finanzielle Einbußen verursacht, als auf 10 Prozent des Einkommens zu verzichten. Eine für die Eltern dazu kommende besonders emotionale (und auch finanzielle) Ungerechtigkeit liegt darin, dass es einem Elternteil (dem gesetzlich versichertem) grundsätzlich nicht gewährt wird, selbst das kranke Kind zu umsorgen.
Die Landesgruppe Brandenburg in der SPD-Bundestagsfraktion und die SPD-Bundestagsfraktion werden aufgefordert, dass für alle Eltern eine gleichberechtigte Betreuung ihrer erkrankten Kinder ermöglicht wird – auch wenn der eine Elternteil gesetzlich, der andere aufgrund seiner Verbeamtung privat und ebenso das Kind privat versichert ist. Dem gesetzlich versicherten Elternteil müssen 10 Tage Kinderkrankengeld (bei etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettolohns) zur Verfügung stehen, unabhängig von dem Versichertenstatus des anderen Elternteils und des Kindes.