34/II/2023 Gemeinnützige Vereine bei eintrittsfreien Festen von der GEMA freistellen

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Die SPD-geführte Landesregierung und die SPD-Landtagsfraktion wird aufgefordert, sich für Verhandlungen mit der GEMA einzusetzen damit Dorf-, Stadtteil- und ähnliche Feste, für die kein Eintritt erhoben wird und bei denen der oder die Veranstalter*innen bzw. die Veranstaltergemeinschaften als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht in erster Linie kommerziell ausgerichtet sind, von der GEMA befreit sind.

Die Gebühren für die GEMA für diese Veranstaltungen sollen vom Land getragen werden.

Begründung:

Dorf- oder Stadtteilfest tragen zu einer lebendigen Gesellschaft bei. Sie fördern das gesellschaftliche Zusammenleben, den Austausch und das Miteinander. Diese Feste werden oft mit viel Elan und Engagement von Ehrenamtlichen geplant und ausgerichtet. Jedoch sind sie dabei mit vielen organisatorischen und bürokratischen Aspekten belastet.

Mit einem Rahmenvertrag zwischen dem Land und der GEMA können alle Seiten profitieren. Die Vereine und gemeinnützigen Vereinigungen werden von bürokratischem Aufwand entlastet und können die Kosten senken und die GEMA erspart sich viele Bearbeitungsfälle.

Des Weiteren ist dies auch ein starkes Signal an die Musikschaffenden. Durch die Kostenübernahme durch die Landesregierung wird die angemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber der Musik, im Rahmen dieser Veranstaltungen, gesichert.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

Der Antrag betrifft Vereine in allen gesellschaftlichen Bereichen. Nach Auskunft von ImPuls e.V. gibt es für die Mitglieder die Möglichkeit, über den Verband Mitglied beim Bundesverband Soziokultur oder bei der LiveKomm zu werden und darüber an den dortigen GEMA-Rahmenverträgen zu partizipieren. Die Vergünstigungen durch die GEMA-Rahmenverträge werden für alle Akteur:innen als finanzielle Entlastung wahrgenommen.

Eine Übernahme der Lizenzgebühren für Vereine, die anderen Fachrichtungen zugeordnet werden, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der GEMA um eine Leistungsverwertungsgesellschaft handelt. Sie dient damit primär nicht dazu, die Urheberrechte eines Künstlers gegen Entgelt durchzusetzen, sondern sichert durch die Erhebung von Lizenzgebühren dessen Recht auf eine angemessene Vergütung, § 32 UrhG. Zudem sind Verträge über die Wiedergabe von GEMA-geschützter Musik vorrangig mit der GEMA selbst zu schließen.

Der Verwaltungsaufwand bleibt erhalten, lediglich das Land müsste für die Kosten aufkommen, die tatsächlich anfallen.

Barrierefreies PDF:
Überweisungs-PDF:

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