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Die Landesregierung schreibt das behindertenpolitische Maßnahme-Paket fort und achtet dabei insbesondere auf die dauerhafte Umsetzung der Erkenntnisse der Modellprojekte.
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zu verpflichten, auf kommunaler Ebene entsprechende behindertenpolitische Maßnahme-Pakete zu beschließen . Unterbezirke und Ortsvereine sollen hierzu Anregungen entwickeln.
Bei der Umsetzung der Funktionalreform ist sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten nach § 5 AG SGB XII ((Landes)Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) beim überörtlichen Sozialhilfeträger verbleiben, soweit sie nicht Einzelfallhilfen betreffen.
Die kommunale Praxis in der Eingliederungshilfe ist im Land Brandenburg nicht einheitlich. Der Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) sieht vor, eine weitere Verlagerung der Verantwortung auf die kommunale Ebene zu ermöglichen. Dies würde sozialpolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Landes einschränken oder verloren gehen lassen, obwohl es den größeren Kostenanteil an der Eingliederungshilfe trägt.
Ähnliche Probleme würden entstehen, wenn bei der Umsetzung der Funktionalreform die Aufgabenwahrnehmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers an die kommunale Ebene abgegeben würde.
Es sollte deshalb dafür Sorge getragen werden, dass eine transparente Planung eingefordert wird, die an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemessen wird.
Begründung:
- die Zeilen 34-37 wären jedoch zustimmungsfähig