05/II/2018 Bessere Durchsetzung von Recht und Ordnung auf dem Arbeitsmarkt durch wirksame Kontrollen des Arbeits- und Sozialrechts

Du hast keine Berechtigungen dieses Formular zu betrachten oder abzusenden

Status:
Annahme

„In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt“ so lautet der erste Satz des § 1 im Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz gilt für Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland und hat in den vergangenen Jahrzehnten maßgeblich dazu beigetragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland eine dermaßen erfolgreiche Wegstrecke zurücklegen konnte. Die Beteiligung der Beschäftigten und ihrer gewählten betrieblichen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter auf Augenhöhe ist einer der Garanten für die Motivation und Wertschätzung der Belegschaften, letzten Endes also ein ganz wesentlicher Bestandteil einer wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmenskultur.

In den letzten Jahren sehen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer allerdings immensem Druck durch Arbeitgeber ausgesetzt. Insbesondere in Betrieben, in denen erstmalig Betriebsratswahlen angestoßen werden sollen, werden Beschäftigte unter Druck gesetzt. Dabei werden vielfältige Methoden, die durch Arbeitgebervertreter_innen anwendet werden, sichtbar. Oftmals werden die Menschen, die eine Betriebsratswahl anstoßen wollen, mit der Entziehung ihrer Existenzgrundlage bedroht. Diese Bedrohungen reichen von Verlust des Arbeitsplatzes über die Kürzung von Löhnen und Gehältern bis hin zur Beschattung durch beauftragte Detekteien sowie der Nötigung von Familienangehörigen unter dem Motto: „Wissen sie eigentlich das ihr Partner im Betrieb eine Betriebsratswahl einleiten will und fast vor der Arbeitslosigkeit steht?“. Leider kommt es, glücklicherweise selten, aber dennoch auch vor, dass Kolleginnen und Kollegen sogar körperlich bedroht werden, wenn sie ihre ureigenen gesetzlich verbrieften Rechte in o.g. Sinne in Anspruch nehmen wollen.

Das alles sind Zustände, die lediglich einen Bruchteil der Vorkommnisse, denen sich die Kolleginnen und Kollegen nahezu täglich ausgesetzt sehen, widerspiegeln. Das Betriebsverfassungsgesetz spricht im Paragraphen 119 von Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane. Der Paragraph selbst sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis oder Ordnungsgeld vor. Das sind Regelungen, die sehr begrüßenswert sind, in der Praxis allerdings sehr selten greifen. Als Gründe dafür sehen wir die teils übermäßig hohe Auslastung der Staatsanwaltschaften sowie die Tatsache, dass das Thema oftmals schlicht unterbeleuchtet ist. Letztlich werden Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane auch aufgrund der Handlungslosigkeit von staatlicher Seite eher als Kavaliersdelikt denn als Straftat begriffen.  Aus diesen Gründen fordern wir das Thema Gründung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Straftaten gegen Betriebsverfassungs- aber auch Personalvertretungsorgane im Kontext des Wahlprogrammes zur Landtagswahl 2019 im Land Brandenburg aufzunehmen. Straftaten gegen betriebliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer_innen müssen endlich konsequent verfolgt und geahndet werden, sodass die Durchführung von Wahlen im gesetzlichen Sinne sowie die Arbeit als Interessenvertretung in allen Betrieben und Unternehmen auch im Land Brandenburg zur Normalität ohne Angst der Beschäftigten werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme

Änderungsantrag zu diesem Antrag einreichen