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Die Landesregierung wird aufgefordert, Berufsorientierung und Ausbildung von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, indem
- diese Aufgabe unabhängig von den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfMB) organisiert wird,
- gezielt und dauerhaft Ausbildungsstellen eingeworben oder alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden,
- die sozialpädagogische Begleitung durch den zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt wird,
- die Beratung der Betroffenen und der Ausbildungsbetriebe zu Fragen der Finanzierung durch das Integrationsamt bereitgestellt wird,
- die Finanzierung der zusätzlichen Kosten der Ausbildung dauerhaft durch den zuständigen Rehabilitationsträger für die Dauer der Ausbildung zugesagt wird,
- die Berufsschulen so ausgestattet sind, dass sie die Beschulung für die Zielgruppen sicherstellen können.
Es ist zu prüfen, ob diese Bedingungen im Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfüllt werden.
Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des ersten oder zweiten Arbeitsmarktes aus der WfMB heraus ist möglich, aber nicht einfach. Deshalb ist es wichtig, im Rahmen von Berufsorientierung und Ausbildung möglichst viele Schulabgängerinnen und -abgänger in entsprechende Betriebe zu vermitteln statt von vornherein in eine Werkstatt.
Diese Angebote müssen vom normalen Ausbildungsbetrieb bis hin zum Integrationsbetrieb reichen und die dafür vorgesehenen gesetzlichen Hilfen müssen für den Betroffenen als verlässliche Infrastruktur zur Verfügung stehen. Er muss in die Lage versetzt werden, vor dem Hintergrund des Angebotes seine Entscheidung zu treffen und der Zugang dazu darf nicht schwieriger sein als der Zugang zur Werkstatt.
Es ist notwendig, in allen Fällen, in denen ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht, auch die Bedingungen zu erfüllen, die seine Verwirklichung erst möglich machen. Dies gilt insbesondere für die Berufsschulen.