Der Landesparteitag möge beschließen, die Position der/des Wehrführer*in der Freiwilligen Feuerwehr i.S.d. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BbgBKG ausschließlich in hauptamtlicher Tätigkeit zuzulassen. Zur Finanzierung der hierdurch entstehenden Personalkosten sollen finanzschwache Kommunen eine Förderung oder vollständige Übernahme der Kosten durch das Land Brandenburg erhalten. Bei den Anwärter*innen auf dieses Amt sollen die im Freiwilligen Feuerwehrdienst erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen ebenso angesehen werden, wie diejenigen der Beamt*innen im feuerwehrtechnischen Dienst. Des Weiteren soll der Landesparteitag sich dafür aussprechen, eine weitere öffentliche Tätigkeit im Bereich des Brandschutzes, wie etwa Sachverständige*r Brandschutz oder Gerätewart*in einer örtlichen Feuerwehr, für die Amtsdauer der Wehrführung zu verbieten.
Bezüge:
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) vom 24. Mai 2004
Die Aufgaben der/des Wehrführer*in der Freiwilligen Feuerwehr sind vielfältig und zeitaufwendig. Zu ihnen gehören das Schreiben von Jahresausbildungsplänen, das Verfassen von Gefahrenabwehrbedarfsplänen, die Koordination von Personal und Material zwischen den einzelnen Feuerwehreinheiten, die Weiterbildung seines ihm unterstellten Führungspersonals und nicht zuletzt die Dienstaufsicht.
All diese Aufgaben sind für jemanden, der diese Tätigkeit ehrenamtlich ausführt, nicht vollumfänglich leistbar. Die Folge davon ist, dass Tätigkeiten nach unten, auf die taktische Ebene delegiert werden, die damit über Gebühr belastet wird und somit ihren Kernauftrag nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Insofern ist es notwendig, die Position der/des Wehrführer*in der Freiwilligen Feuerwehr an ein Hauptamt zu knüpfen, um somit die Zeit und Mittel zur Verfügung zu stellen, die es braucht, diesen Auftrag gewissenhaft und gründlich auszuführen.
Dabei ist es aus unserer Sicht wichtig, dieses Hauptamt auch für diejenigen zugänglich zu belassen, die ihre Qualifikationen und Erfahrungen ausschließlich im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr erworben haben. Die/Der Wehrführer*in der Freiwilligen Feuerwehr dient auch als Identifikationsfigur seiner Kameraden*innen und soll darüber hinaus junge Menschen dazu anspornen, sich ehrenamtlich für den Brandschutz zu engagieren. Eine Bindung an die Laufbahnen im feuerwehrtechnischen Dienst wäre diesbezüglich aus unserer Sicht ein fatales Signal.
Eine Anhäufung von Ämtern in der Hand einer Person gilt es unbedingt zu verhindern, um Interessenkonflikte und Korruption zu vermeiden. Deswegen erachten wir es als notwendig, dass die Tätigkeit als Wehrführer*in eine aktive Wahrnehmung anderer Ämter im Bereich des Brandschutzes für die Zeit der Amtsdauer ausschließt.