77/II/2023 Änderung Gesetz über Wohnraumförderung

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Die SPD-Landtagsfraktion im Landtag Brandenburg wird aufgefordert, eine Änderung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg unverzüglich einzubringen und sich dafür einzusetzen, Regelungen zu schaffen, dass Vermieter*innen von mietpreisgebundenen Wohnraum von den Mieter*innen in einem Abstand von zwei Jahren erneut die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines verlangen dürfen. Wenn ein Wohnberechtigungsschein nicht erneut vorgelegt wird, kann die Miete (Euro/m²) ab der vierten Miete nach der Abfrage bis auf eine Höhe, die den ortsüblichen Verhältnisse entspricht, angehoben werden. Berücksichtigt werden sollen auch bestehende Mietverhältnisse, indem eine Abfrage erstmals zwei Jahre nach dem in Kraft treten der Änderung des Gesetzes zulässig ist. Die höheren Mieteinnahmen sind für die Tilgung der Darlehen, die Instandhaltung oder die energetische Sanierung der Objekte, Neubau von Sozialwohnungen, sowie Investitionen in erneuerbare Energien für die Bestandsobjekte vorzusehen. Die weiteren Bedingungen aus dem Gesetz zur sozialen Wohnbauförderung bleiben erhalten. So sind durch Vermieter*innen bis zum Ende der förderrechtlichen Bindungsfrist bei Neuvermietungen von Wohneinheiten die zulässigen Mietpreisbindungen wieder einzuhalten.

Begründung:

Das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung im Land Brandenburg (BbgWoFG) regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen durch das Land Brandenburg zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum.

Ziel des Gesetzes ist es, Haushalte zu unterstützen, die sich auf dem Markt nicht mit angemessenem Wohnraum versorgen können. Als Zielgruppen der sozialen Wohnraumförderung werden insbesondere Familien mit Kindern, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Personen in sozialen Notlagen, Studierende und Auszubildende definiert. Darüber hinaus sollen durch das Gesetz stabile Wohn- und Nachbarschaftsverhältnisse geschaffen werden.

Maßgebend für die Vermietung von mietpreisgebundenen Wohnungen ist das Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheines, welcher anhand bestehender Einkommensgrenzen und auf Antrag einer wohnungssuchenden Person für die Dauer eines Jahres in die Zukunft ausgestellt wird.

Bei der Ermittlung des Einkommens werden in der Regel die zurückliegenden Einkünfte der letzten 12 Monate des Haushaltes/ der antragstellenden Personen herangezogen. Für diesen Zeitraum besteht demnach für die wohnberechtigungsscheininnehabende Person die Möglichkeit sich auf dem Markt für mietpreisgebundenen Wohnraum zu bewerben und eine entsprechende Wohnung zu beziehen. Personen, die nicht über einen Wohnberechtigungsschein verfügen bzw. sich nicht in einer sozialen Notlage befinden, sollen keine Berücksichtigung finden.

Die Mietpreisbindung verpflichtet die verfügungsberechtigte Person/ Institution (Vermieter) dazu, den Wohnraum nicht gegen eine höhere als die in der Förderzusage festgelegte höchstzulässige Miete zu überlassen und im weiteren dürfen Bestimmungen über die höchstzulässige Miete nicht zum Nachteil der Mieter*in  von den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften abweichen. Im Gegenzug fördert das Land Brandenburg über die Investitionsbank des Landes Brandenburg die Schaffung von sozialem Wohnraum, bspw. durch vergünstigte Darlehen. Die wohnraumschaffende Person/ Institution bindet sich entsprechend der Förderbedingungen für die Dauer der Tilgung und zusätzlich für i.d.R. 10 weitere Jahre, längstens jedoch für 12 Kalenderjahre, nach dem Jahr der Rückzahlung an die Vergabe des Wohnraumes an die Bedingungen der sozialen Wohnraumförderung (verringerte Mietpreise).

Das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung hat insbesondere in den 1990er und 2000er Jahren die Möglichkeit geschaffen, dass Städte und Gemeinden über eigene Wohnungsbaugesellschaften sozialen Wohnraum geschaffen haben. Unter dem Druck der wirtschaftlichen Lage in den Jahren nach der Wende bedienten sich die Wohnungsbaugesellschaften dabei häufig unter hohen Fremdfinanzierungsquoten am Kapitalmarkt, um für die eigene Bevölkerung überhaupt finanzierbaren Wohnraum zur Verfügung stellen zu können. Die Tilgung der aufgenommenen Darlehen wurde auf mehrere Jahrzehnte vereinbart.

Heute zeigt sich, dass die ergriffenen Maßnahmen unterschiedliche Wirkung entfalten. Auf der einen Seite konnten sozialschwächer situierte Menschen entsprechend der Ziele des Gesetzgebers an ihrem Wohnort verbleiben. Auf der anderen Seite führt die fehlende Nachweispflicht der Bedürftigkeit im BbgWoFG zur Zweckentfremdung des sozialen Wohnungsbaus auf Kosten der Allgemeinheit. Diese wird dadurch ermöglicht, dass der Wohnberechtigungsschein lediglich die wirtschaftliche Situation einer antragstellenden Person/ eines antragstellenden Haushaltes zum Zeitpunkt der Antragstellung darstellt, jedoch im Nachgang keine Nachweise mehr über die weiterhin bestehende Bedürftigkeit (und Berechtigung) der Mieterinnen und Mieter für den sozialen Wohnraum erfolgen müssen und dass, obwohl sich die Einkommen vieler Mieter*innen des sozialen Wohnungsraumes deutlich ins positive entwickeln – so bspw. bei Studierenden oder Auszubildenden.

Die Erfahrung zeigt, dass sozialer Wohnraum häufig durch Personen blockiert wird, die bei einer erneuten Abfrage eines Wohnberechtigungsscheines keine Bedürftigkeit mehr nachweisen könnten.

Im Land Brandenburg sowie auch in der gesamten Bundesrepublik wird über die Schaffung von erschwinglichem Wohnraum gesprochen und diskutiert. Aufgrund der gestiegenen Baupreise sowie Zinsen für Darlehen kann dies heute jedoch nur ermöglicht werden, wenn die öffentliche Hand die Schaffung durch die Bereitstellung erheblicher Fördermittel unterstützt und dass, obwohl der erschwingliche Wohnrungen bereits im Bestand vorhanden sind, lediglich jedoch durch nicht bedürftige Personenkreise belegt werden.

Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass ein Großteil der benötigten Wohnungen bereits vorhanden sind, aber ein Verteilungsproblem besteht.

Um dieser Problematik entgegenzuwirken, kann das Land Brandenburg das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung dahingehend abändern, den verfügungsberechtigten Personen und Institutionen die erneute Abfrage eines Wohnberechtigungsscheines in einem Abstand von 2 zwei Jahren zu erlauben. Insofern kein Wohnberechtigungsschein mehr vorgelegt wird, kann der Mietzins ab der vierten Miete nach der Abfrage unter der Nichterbringung bis zu einer Höhe, die de Ortsüblichkeit entspricht (Euro/ m²), angehoben werden. Dies räumt den Mieterinnen und Mietern Zeit ein, sich auf die erhöhte Miete einzustellen. Die erhöhten Einnahmen aus der Mietsache sind von der verfügungsberechtigten Person/ Institutionen entsprechend für die Rückzahlung der Darlehen oder für erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen, die energetische Sanierung oder für Investitionen von erneuerbaren Energien im Bestandsobjekt zu verwenden.

Bei der Annahme des erhöhten Mietzinses durch die Mieter*in würden so Mittel für den Gebäudebestand bereitgestellt werden, alternativ bei Sondertilgung Mittel in das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg zurückfließen.

Insofern die Mieter*in aufgrund des gestiegenen Mietzinses in eine andere Wohnung verzieht, ist die Wohnung bis zum Ablauf der Bindungsfrist erneut an berechtigte Personen  zu vergeben.

Das Gesetz soll auch bereits bestehende Mietverhältnisse berücksichtigen. Den verfügungsberechtigten Personen/ Institutionen soll es ermöglicht werden, erstmals zwei Jahre nach in Kraft treten der Gesetzesänderung eine Abfrage des Wohnberechtigungsscheines durchzuführen. Die Mieterinnen und Mieter sind über die Gesetzänderung entsprechend über die neuen Regelungen zu informieren, sodass sie sich darauf einstellen können.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landtagsfraktion, Programmkommission (Konsens)
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