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§ 10 Abs. 2 der Satzung des SPD-Landesverbands Brandenburg wird wie folgt neu gefasst:
Der Landesparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer/innen und beschließt über die Geschäfts- und Tagesordnung.
Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Die Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Landesparteitag als beschlussfähig. Solange der Landesparteitag beschlussfähig ist, kann er nur mit der Mehrheit der gewählten Delegierten i. S. § 9 Abs. 1 vorzeitig beendet werden.