52/I/2021 Ablösung der Staatsleistungen – Verfassungsauftrag nach über 100 Jahren erfüllen!

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Status:
Annahme mit Änderungen

Wir bekennen uns zum Verfassungsauftrag, die Ablösung von Staatsleistungen an die Evangelische und Katholische Kirche voranzutreiben und wirken bei der Gestaltung dieser Vision uneingeschränkt mit. Im Bewusstsein vergangener gemeinsamer und von den Kirchen anerkannter Initiativen von FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 19. Deutschen Bundestages sind wir gewillt:

  1. die Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion aus dem Land Brandenburg dazu aufzufordern, den, im 19. Deutschen Bundestag eingebrachten, Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Sicherstellung der Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 2 WRV der Fraktionen der FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksachen 19/19273) aufzugreifen, neu zu denken und durchzusetzen.
  2. sofern das Anliegen derweil nicht durch den Deutschen Bundestag verfolgt werden kann, zu erreichen, dass das Land Brandenburg ein Grundsätzegesetz erarbeitet und über den Bundesrat gemäß Artikel 76 Absatz 3 Grundgesetz ordentlich einbringt.

Die SPD Brandenburg bekennt sich zu den zweckungebundenen Leistungen an die jüdischen Gemeinden, die durch das Grundsätzegesetz nicht abgelöst werden, in Verantwortung vor der Geschichte und der gesellschaftlichen Verpflichtung, die jüdischen Einrichtungen und Verbände in Stadt und Land zu fördern, zu erhalten sowie zu schützen.

Begründung:

Defintion

Unter Staatsleistungen sind jene „vermögenswerte Leistungen“ zu verstehen, die der Staat den „Religionsgesellschaften“ in Form der katholischen und evangelischen Kirche „zur Bestreitung des Unterhalts als Ausgleich“ ohne Zweckbindung „erbringt“. Hiervon sind Subventionen klar zu trennen, sodass Zahlungen des Staates zur Unterstützung konfessioneller und Bekenntnis gebundener Einrichtungen (kirchliche Kitas, Schulen, Krankenhäuser usw.) sowie Finanzierungen zum Denkmalschutz nicht unter die Staatsleistungen fallen. Vielmehr sind Staatsleistungen nur dann anzunehmen, wenn es sich um solche Darbietungen handelt, die der Entschädigung von historisch bedingten „Kirchengutsentziehungen“ dient.

Die zweckungebundenen Leistungen an die jüdischen Gemeinden sind, in Anbetracht der historischen Verantwortung, dem Telos der Norm sowie der Intention des historischen Verfassungsgebers, von dieser Defintion und diesem Vorhaben nicht tangiert. Es ist und bleibt Pflicht des Staates die jüdischen Gemeinden zu unterstützen, zu fördern und zu sichern. Eine Abkehr hiervon ist mit den sozialdemokratischen Werten nicht vereinbar.

Herkunft der Staatsleistungspflicht

Ursprung der Staatsleistungen finden sich im Westphälischen Frieden von 1648 und dem Reichsdeputiertenhauptschluss von 1803. In diesen Fällen handelt es sich um Landabgaben der Kirchen an die Fürsten. Im Zusammenhang damit haben sich beide Seiten darauf verständigt in unbestimmter Summe und auf unbestimmte Zeit, Leistungen in Form von Geldzahlungen oder sachbezogenen Übergaben den Evangelischen und Katholischen Kirchen zu entrichten, damit der, durch die Landabgabe verursachte, entgangene Gewinn, Ausgleich findet. Hinzukommend wurden über die Jahre auch mündliche und gewohnheitsrechtliche Absprachen getroffen, die Ansprüche auf Staatsleistungen bis heute begründen.

Verfassungsauftrag

1919 kam die verfassungsgebende Weimarer Nationalversammlung zu dem Entschluss, die Staatsleistungen abzulösen (Artikel 138 Absatz 1 WRV), um eine Säkularisierung des Finanzgeflechts von Staat und Kirche zu erwirken. Art. 173 WRV sah als Übergangsvorschrift vor, dass alle anspruchsbegründenden Gesetze, Verträge oder besonderen Rechtstitel fortbestehen, bis das „Reich“ Grundsätze für die Länder zu einer etwaigen Ablösegesetzgebung erlassen hat. In der Zeit der Weimarer Republik kam jedoch der Reichsgesetzgeber diesem Verfassungsauftrag nicht nach. 1949 hat sich die SPD-Fraktion im parlamentarischen Rat entgegen der Ideen des konservativen Lagers durchsetzen und in Art. 140 Grundgesetz die Ablösungsfrage inkorperieren können. Seitdem ist auch der Bundestag diesem Verfassungsauftrag ebenfalls nicht nachgekommen.

Folgen und Auswirkungen

Für die Länder

Infolge dessen zahlten erst die Fürsten und nun die Länder die über 200 Jahre alten Staatsleistungen bis heute. In den letzten fünf Jahren hat das Land Brandenburg mehr als ca. 58 Millionen Euro an die Evangelische Kirche und mehr als ca. 7 Millionen an die Katholische Kirche aus allgemeinen Steuergeldern gezahlt. Im Bund umfasst das Gesamtvolumen insgesamt ca. 540 Millionen Euro jährlich. Diese Leistungen beruhen meist auf Staatsverträgen, die die jeweiligen offenen Forderungen von vor 1919 allgemein klären und teilweise ihre Verwendung regeln. Diese Staatsverträge sind jedoch nicht auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie müssen aller fünf bis sieben Jahre ihrem Inhalt nach neu verhandelt werden. Jedoch kann hierüber keine Ablösung vollzogen werden. Die offenen Forderungen bestehen weiterhin. Eine Änderung dessen ist ohne Erfüllung des Verfassungsauftrags nicht möglich.

Für die Kirchen

Es kann hierbei berechtigt entgegnet werden, dass die Kirchen auf diese Staatsleistungen angewiesen seien. Jedoch muss an dieser Stelle beispielsweise erwähnt werden, dass bei der EKD sich der Anteil an den Einnahmen in Form solcher staatlichen Leistungen lediglich auf 2,2 % der Gesamteinnahmen belief. Für die Katholische Kirche kann hingegen leider keine Erhebung gemacht werden. Es liegen in diesem Fall keine Daten vor. Doch mit Blick auf die sonstigen Einnahmen durch Kirchensteuern ist davon auszugehen, dass auch für die Katholische Kirche der Anteil an Staatsleistungen ähnlich gering ist. Hier wird deutlich, dass der Erlass eines Grundsätzegesetzes des Bundes keine erheblichen Gefahren für die Finanzierung der Kirchen mit sich bringt.

Reaktionen der Kirchen

Darüber hinaus sind sich die Vertretenden der christlichen Kirchen weitgehend einig, dass man auf die Staatsleistungen verzichten könnte. So sagte Martin Dutzmann („Botschafter“ der Evangelischen Kirche) dem Deutschlandfunk: „Die Anfragen an diese Form kirchlicher Finanzierung […] (werden immer) deutlicher […] und wir (geraten) immer wieder in Rechtfertigungszwänge […] Und das wären wir dann los.“ Auch der pensionierte Papst Benedikt XVI. verlautbarte, dass er sich eine Trennung der Kirche von der Abhängigkeit des Staates wünschen würde: „Die Säkularisierungen – sei es die Enteignung von Kirchengütern, sei es die Streichung von Privilegien oder ähnliches – bedeuteten nämlich jedesmal eine tiefgreifende Entweltlichung der Kirche, die sich dabei gleichsam ihres weltlichen Reichtums entblößt und wieder ganz ihre weltliche Armut annimmt. Damit teilt sie das Schicksal des Stammes Levi, der nach dem Bericht des Alten Testamentes als einziger Stamm in Israel kein eigenes Erbland besaß, sondern allein Gott selbst, sein Wort und seine Zeichen als seinen Losanteil gezogen hatte. Mit ihm teilte sie in jenen geschichtlichen Momenten den Anspruch einer Armut, die sich  zur Welt geöffnet hat, um sich von ihren materiellen Bindungen zu lösen, und so wurde auch      ihr missionarisches Handeln wieder glaubhaft.“ In Bewusstsein dessen stehen die Kirchen in Deutschland einer Diskussion über die Ablösung der Staatsleistungen aufgeschlossen gegenüber. Die EKD ließ sogar offen auf ihrem Internetauftritt verlautbaren, dass sie eine Ablösung der Staatsleistungen begrüße.

Ausblick

Abschließend muss festgestellt werden, dass die Länder mit Einsparung der Staatsleistungen an die evangelische und katholische Kirche, die zur Verfügung stehenden Gelder hätte besser einsetzen können für Investitionen in Bildung, Verkehr und Mehrausgaben der Covid19-Pandemie. Zwar beträgt der Anteil an den im Jahr 2019 gezahlten Staatsleistungen in Brandenburg weniger als 0,4 % des Gesamthaushalts – Jedoch könnten dadurch andere Projekte und Initiativen sowie Bauvorhaben als auch sonstige Maßnahmen geschaffen oder gefördert werden. Daher braucht es für die Zukunft zwingend eine Veränderung, damit diese Staatsleistungen aus dem 17. und 19. Jahrhundert endlich abgewickeln werden können. Dies schafft nicht nur zusätzlichen Finanzierungsspielraum, sondern vielmehr auch Rechtssicherheit. Mithin ist es wichtig und förderlich ein Bundesgesetz, welches die Grundsätze der Ablösung festschreibt, zu unterstützen oder in die Wege zu leiten, damit nach über 100 Jahren der Verfassungsauftrag endlich und abschließend wahrgenommen werden kann.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme mit Änderungen (Konsens)
Barrierefreies PDF:
Änderungsanträge
Status Kürzel Aktion Zeile AntragstellerInnen Text PDF
Annahme Ä01 zum 52/I/2021 Ändern 1-8 Jusos Brandenburg Antragsbuch Seite 89, Zeilen 1 bis 8: Ändere  den ersten Absatz wie folgt: Wir begrüßen eine Umsetzung des bekennen uns zum Verfassungsauftrags, die Ablösung von Staatsleistungen an die Evangelische und Katholische Kirche voranzutreiben und wirken bei der Gestaltung dieser Vision uneingeschränkt mit. Im Bewusstsein vergangener gemeinsamer und von den Kirchen anerkannter Initiativen von FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 19. Deutschen Bundestages sind wir gewillt: Änderungsantrag (PDF)
Beschluss: Annahme mit Änderungen
Text des Beschlusses:

Wir begrüßen eine Umsetzung des Verfassungsauftrags, die Ablösung von Staatsleistungen an die Evangelische und Katholische Kirche voranzutreiben und wirken bei der Gestaltung dieser Vision mit. Im Bewusstsein vergangener gemeinsamer und von den Kirchen anerkannter Initiativen von FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 19. Deutschen Bundestag sind wir gewillt:

  1. die Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion aus dem Land Brandenburg dazu aufzufordern, den, im 19. Deutschen Bundestag eingebrachten, Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Sicherstellung der Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 Satz 2 WRV der Fraktionen der FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksachen 19/19273) aufzugreifen, neu zu denken und durchzusetzen.
  2. sofern das Anliegen derweil nicht durch den Deutschen Bundestag verfolgt werden kann, zu erreichen, dass das Land Brandenburg ein Grundsätzegesetz erarbeitet und über den Bundesrat gemäß Artikel 76 Absatz 3 Grundgesetz ordentlich einbringt.

Die SPD Brandenburg bekennt sich zu den zweckungebundenen Leistungen an die jüdischen Gemeinden, die durch das Grundsätzegesetz nicht abgelöst werden, in Verantwortung vor der Geschichte und der gesellschaftlichen Verpflichtung, die jüdischen Einrichtungen und Verbände in Stadt und Land zu fördern, zu erhalten sowie zu schützen.

Beschluss-PDF:
Stellungnahme(n):
Stellungnahme der Landesgruppe Brandenburg in der SPD-Bundestagsfraktion: Die Landesgruppe Brandenburg begrüßt diesen Antrag und stimmt mit den Forderungen überein. Im Koalitionsvertrag hat die Ampel-Regierung vereinbart, dass in einem Grundsätzegesetz im Dialog mit den Ländern und den Kirchen ein fairer Rahmen für die Ablösung der Staatsleistungen geschaffen wird. Dazu wird das Religionsverfassungsrecht im Sinne des kooperativen Trennungsmodels weiterentwickelt […]. Zum aktuellen Zeitpunkt erarbeitet das Bundesministerium des In-nern und für Heimat (BMI) nach Abstimmungsrunden mit relevanten Akteuren ein Eckpunktepapier, was sich am Entwurf eines Grundsätzegesetzes, der im 19. Deutschen Bundestag eingebracht wurde, orientieren wird. Der parlamentarische Begleitprozess hat noch nicht begonnen. Empfehlung für die weitere Vorgehensweise: Die Landesgruppe Brandenburg in der SPD-Bundestagsfraktion wird die Beratungen eines Gesetzesentwurfs, sobald der parlamentarische Prozess dazu beginnt, eng begleiten und den SPD-Lan-desverband in Brandenburg über Fortschritte im laufenden Prozess informieren. Nach dem groben Zeitplan des BMI wird das gesamte Vorbereitungs- und Gesetzgebungsverfahren grob bis zum regulären Ende der Legislatur dauern.
Überweisungs-PDF:

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