Ä205 zum 01/I/2019
Anmerkungen:
Das Mindestalter für das passive Wahlrecht beträgt bei sämtlichen Wahlen (Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen) 18 Jahre. Das passive Wahlrecht ist mithin übereinstimmend an die Volljährigkeit (§ 2 BGB) geknüpft. Für die Landtags- und Kommunalwahlen bestimmt Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 zweiter Teilsatz der Landesverfassung, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahr jede Bürgerin und jeder Bürger das passive Wahlrecht besitzt. Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt für die Bundestagswahlen, dass „wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt“. Für die Europawahlen bestimmt § 6b Absatz 1 Nummer 2 des Europawahlgesetzes, dass wählbar ist, wer am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Zeile:
12
Aktion:
Ergänzen
AntragstellerInnen:
Jusos Brandenburg, SPDqueer Brandenburg
Ergänze den Aufzählungspunkt wie folgt: „Wir setzen uns auch auf Bundesebene für ein generelles aktives Wahlrecht ab 16 ein.“
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
Version der Antragskommission:
Neufassung des Antragstellers vom 09.05.2019
This Änderungsantrag was published on Freitag, 12. April 2019 at 18:53.