55/II/2023 Umgangsrechte und häusliche Gewalt 1

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Wir fordern die SPD geführte Landesregierung und die SPD-Landtagsfraktion auf sich für die Erhöhung von Geldern für Familienberatungsstellen und Jugendhilfeträger einzusetzen um Personal für begleitete Umgänge aufzustocken.

Begründung:

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Umgang bei häuslicher Gewalt unterstützt wird. Selbst, wenn es Frauen schaffen, sich nach manchmal jahrelanger Gewalterfahrung von ihrem/ihrer Partner*in zu trennen ist es nahezu unmöglich, sich und ihre Kinder dem/der Täter*in zu entziehen. Denn auch gewalttätige Väter haben gesetzlich ein Recht darauf, ihre Kinder zu sehen. Das Jugendamt und Familiengericht drängen oft auf Umgang, geben dabei kaum Zeit, das Erlebte zu verarbeiten.

Es ist schwierig, eine zeitnahe Bewilligung für einen Antrag auf begleitete beschützte Umgänge zu erhalten. Teilweise gibt es bis zu 6 Monate Wartezeit. Aber das ist für die Opfer nicht hilfreich. Wenn es häusliche Gewalt und/ oder eine Wegweisung durch die Polizei gab und wenn auch der Antrag auf Kontakt- und Näherungsverbot gestellt wurde, dann ist es einfach unumgänglich, dass eine Fachberatungsstelle Sorge mit dafür trägt, dass die Frau geschützt ist und es nicht in den Übergaben zu einer weiteren Gewalt gegen die Mutter kommt.

Das größte Problem in Umgangsverfahren ist es, Gewalt nachzuweisen.

Häufig liegt der Fall vor, dass der/die Täter*in gegenüber dem Jugendamt auftritt und die Gewalt abstreitet. Dann bleibt der Frau eigentlich nur noch, der Weg zur Anwältin bzw. zum Anwalt zu gehen und zu schauen, was hat man: Gab es Strafanzeigen, gab es Strafverfahren, gibt es Verurteilungen, gibt es ärztliche Atteste? Was ist mit den Kindern? Gibt es bei den Kindern irgendwelche Verhaltensauffälligkeiten? Was sagt denn die Schule, was sagen Kindertagesstätten? Sonst hat die Mutter das Problem: Sie ist diejenige, die das beweisen muss, und es gibt niemanden, der ihre Angaben so bestätigt. Und wenn sie all das nicht hat, dann muss das Familiengericht zugunsten des Umgangs entscheiden. Es gibt nicht: im Zweifel gegen den Umgang. Sondern im Zweifel ist es für den Umgang.

Meist gehen psychische und körperliche Gewalt Hand in Hand. Auch deswegen erstatten Frauen nur selten Anzeige. Selbst bei eindeutig verurteilten Gewalttätern, selbst, wenn der Vater die Mutter getötet hat, kann dieser nach verbüßter Strafe Umgang einfordern. Immer unter der Prämisse: zum Wohle des Kindes. Gewalt gegen die Mutter ist kein Grund, den Umgang mit dem Kind nicht zu gewähren. Denn der Vater war ja nicht dem Kind gegenüber gewalttätig. Traumapädagogen*innen arbeiten mit Kindern, die Gewalterfahrungen haben. Sie wissen: Kinder sind immer betroffen. Sie sehen es, Sie hören es – Kinder sind immer direkt, egal wie, mit beteiligt.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Programmkommission (Konsens)
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