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Die SPD-Bundestagsfraktion wird aufgefordert, eine Streichung des § 45 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) zu erwirken: „Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.“
Der Gesetzgeber gibt Eltern die Möglichkeit einen Lohnersatz für die Betreuung eines kranken Kindes zu erhalten.
Paragraf 45 Absatz 2 Satz 1 SGB V sieht vor, dass für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn ein Elternteil wegen des kranken Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Der Anspruch besteht für jedes Elternteil bzw. zählt bei Alleinerziehenden doppelt.
Die Aussage „für jedes Kind“ wird im Paragraf 45 Absatz 2 Satz 2 SGB V eingegrenzt, in dem es dort heißt, dass ein Elternteil längstens 25 Tage pro Kalenderjahr Anspruch auf Krankengeld hat. Bei mehr als zwei Kindern unter 12 Jahren hat jedes Elternteil demnach 25 Tage Anspruch auf Lohnersatzzahlung. Aber nicht für jedes Kind stehen 10 Tage zur Verfügung. Eltern mit mehr als zwei Kindern können weniger lang jedes einzelne Kind betreuen.
Zusammenfassung mit Antrag 03/I/2020