45/I/2020 Keine „Scheinkandidaturen“ bei Kommunalwahlen

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Status:
Nicht abgestimmt

Die Wahl von Landrät*innen in Kreistage sowie Oberbürgermeister*innen und Bürgermeister*innen in Stadtverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretungen soll gesetzlich beschränkt werden.

Begründung:

Regelmäßig kandidieren Landrät*innen und (Ober-)Bürgermeister*innen auf den Listen ihrer Parteien und Wählergruppen für Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen oder Gemeindevertretungen. Sie stellen sich zur Wahl, um auf diese Weise Stimmen für ihre Parteien und Wählergruppen zu ziehen und verhelfen damit letztlich nicht gewählten Nachrückern zu einem Mandat. Dadurch wird der Wählerwille maßgeblich verändert und Mehrheiten in den ehrenamtlichen Vertretungen teilweise verschoben. Viele Bürger*innen  halten dies für „Trickserei“ oder „Wählertäuschung“.

Die Kandidaturen von (Ober-)Bürgermeister*innen und Landrät*innen für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder sind derzeit zulässig, da die Inkompatibilitätsregelungen in § 12 BbgKWahlG keine Wählbarkeitsausschließungsgründe oder Wählbarkeitshindernisse, sondern lediglich Amtsantritts-hindernisse, beinhalten.

Dies entspricht grundsätzlich auch dem herkömmlichen Verständnis zur Einschränkung der Wählbarkeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikel 137 Absatz 1 GG. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Inkompatibilitätsvorschriften grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Wählbarkeit für kommunale Vertretungen führen.

Bei den Landrät*innen und (Ober-)Bürgermeister*innen gibt es jedoch eine besondere Sach- und Rechtslage. Denn bei dieser Personengruppe verhindert ein Verbot der Wählbarkeit – anders als bei allen anderen Kandidat*innen – gerade nicht die Möglichkeit, Mitglied in den Vertretungen ihrer Gebietskörperschaften zu werden. Denn sie sind bereits durch ihr Amt stimmberechtigte Mitglieder dieser Vertretungen (siehe § 27 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf) und bleiben es sogar auch dann, wenn sie bei einer Wahl nicht gewählt würden.

Die SPD-Fraktion im brandenburgischen Landtag sollte deshalb rechtzeitig vor der nächsten Kommunalwahl mit einer Gesetzesänderung zur Verhinderung von sog. „Scheinkandidaturen“ initiativ werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Ablehnung
Version der Antragskommission:

Einschränkungen rechtlich nicht möglich

Barrierefreies PDF:

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