06/II/2018 Präzisierung des Vergabegesetzes des Landes zum Schutz von Arbeits- und Sozialstandards

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Status:
Überweisung

Im Vergabegesetz des Landes Brandenburg muss bei einem Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) bzgl. der Arbeits- und Sozialbedingungen eine „Muss-Bestimmung“ zum Betriebsübergang festgeschrieben werden. Die bisherigen Beschäftigten müssen beim Leistungsübergang auf andere Betreiber einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu den bestehenden Arbeits-­ und Sozialbedingungen haben. Einschränkungen bei länderübergreifenden Vergaben sind aufzuheben.

Gleichzeitig ist der Vergabemindestlohn so zu gestalten, dass sich rechnerisch im Alter eine Rente über Grundsicherungsniveau ergibt. Die Berechnung ergibt sich aus 45 Beitragsjahren in Vollbeschäftigung. Auf Empfehlung der Brandenburger Mindestlohnkommission (August 2018) soll die Lohnuntergrenze bei öffentlichen Aufträgen im Land Brandenburg auf 10,50 Euro pro Stunde erhöht werden. Zudem wird dieser Betrag ab 1. Januar 2020 jeweils um den Prozentsatz erhöht, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes erhöht. Diese Empfehlung wird begrüßt. Sie geht in die richtige Richtung.

Begründung:

Wir haben ein fortschrittliches Vergabegesetz mit repräsentativen Tarifverträgen in Brandenburg.

§ 4, Abs. 2 des BbgVergG muss strenger formuliert werden. Ebenso sollten die Regelungen auch den ÖPNV (Busse, Straßenbahnen usw.) umfassen. Bisher ist nur der SPNV enthalten. Betriebe mit Bussen und Straßenbahnen werden nicht erfasst.

Es gibt eine solche Regelung in Rheinland-Pfalz. Entgegen damaliger Befürchtungen, ist es bei einer solchen „Muss-Regelung“ in Rheinland-Pfalz nicht zu Klagen gegen das Vergabegesetz gekommen. Darauf sollten wir aufbauen.

Die Einschränkung des Brandenburger VergG, mit der bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen die in § 4 Abs. 2 genannten Vorgaben eingeschränkt werden können § 4 Abs. 2, Satz 2. „Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 1 oder 2 zugunsten einer weniger weitgehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden.“ muss entfallen.

Ein Vergabemindestlohn muss die rechnerische Größe oberhalb der Grundsicherung im Alter erreichen. Bei Aufträgen des Landes muss sichergestellt werden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit Armutslöhnen „abgespeist“ werden. Die errechnete Größe liegt momentan bei 12,63 Euro.

Zur besseren Übersicht sollte das Vergabegesetz von den Regelungen zur Tariftreue und einem Vergabemindestlohn „entlastet“ und ein separates Landestariftreuegesetz auf den Weg gebracht werden.

Empfehlung der Antragskommission:
Überweisen an: Landtagsfraktion

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