06/I/2019 Änderung des Gesetzes zur Direktwahl kommunaler Wahlbeamter

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Status:
Annahme

Scheitert das Wahlverfahren zur Direktwahl von kommunalen Wahlbeamten an der Quote zur Wahlbeteiligung, so hat der Kreistag bzw. die Gemeindevertretung oder die Stadtverordnetenversammlung die Wahl bzw. Stichwahl fortzusetzen und zu vollenden. Ein neues Wahlverfahren mit bundesweiter Ausschreibung wird nicht eröffnet.

Begründung:

Mit diesem Verfahren wird gesichert, dass die Wahl der Kandidaten, die sich einer Direktwahl stellen, kontinuierlich und rechtskräftig vollzogen und vollendet wird. Ein neues Verfahren, an dem sich Wählerinnen und Wähler nicht beteiligen können ist ausgeschlossen. Es wird das entschieden, was den Wahlberechtigten zur Entscheidung vorgelegt wurde. Damit ist der Sinn der Direktwahl so, wie er den Wählerinnen und Wählern ursprünglich bekundet wurde, erfüllt.

Das Problem des bisherigen Verfahrens:

Oft scheitert das Direktwahlverfahren kommunaler Wahlbeamter an der Quote für die Wahlbeteiligung. In diesen Fällen setzt das jeweilige kommunale Gremium eine bundesweite Ausschreibung in Gang. Dabei können sich die Kandidaten aus der Direktwahl ebenso bewerben, wie neue Anwärter. Die Parteien und Wahlvereinigun-gen können sogar neue Kandidaten ins Rennen schicken, ohne ihre bisherigen Bewerber zu berücksichtigen.
Hierauf haben die Wahlberechtigten keinen Einfluss und keine Entscheidungsmöglichkeit. Damit werden die Wahlberechtigten bewusst getäuscht, denn ihr Votum oder auch Nicht-Votum wird zur Farce.
Dies widerspricht jedoch dem Sinn einer Direktwahl und entmündigt die Wählerinnen und Wähler im Nachhinein.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme
Beschluss: Annahme

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