20/I/2015 Kita-Betreuungszeiten nicht wegen Geburt eines Geschwisterkindes kürzen

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Status:
Annahme

Landesvorstand und Landtagsfraktion werden aufgefordert, durch entsprechende Initiativen und Anträge darauf hinzuwirken, dass im Land Brandenburg künftig der Anspruch eines Kindes auf Kindertagesbetreuung nicht unmittelbar bei Geburt eines Geschwisterkindes auf die Mindestbetreuungszeit gekürzt wird, wenn der Anspruch vorher über der Mindestbetreuungszeit lag.

Der Bestandsschutz für die älteren Geschwisterkinder soll mindestens für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote nach der Entbindung nach § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz gelten. Zu prüfen sind ferner (a) die Ausdehnung dieses Bestandschutzes auf einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Entbindung sowie (b) die Weiterbewilligung der höheren Betreuungszeit auch bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Eltern.

Begründung:

Nach § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter bis zur Einschulung mit einer Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden erfüllt. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Konkret bedeutet das: Sind beide Eltern in Vollzeit berufstätig, wird eine längere Betreuungszeit als die Mindestzeit gewährleistet. Fallen die besonderen Gründe für die längere Betreuungszeit weg (was meldepflichtig ist), wird der Anspruch umgehend und automatisch wieder auf die Mindestzeit gekürzt z. B. dann, wenn die Mutter wegen der Geburt eines weiteren Kindes nicht mehr Vollzeit arbeiten geht. Besonders misslich ist, wenn diese Kürzung sofort ab Geburt des Geschwisterkindes vorgenommen wird, also auch in den (in der Regel: acht) Wochen des Mutterschutzes, in denen ein Beschäftigungsverbot besteht. Dies widerspricht Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes und ignoriert völlig, dass die ersten Wochen nach der Geburt eines weiteren Kindes für die Mutter und die gesamte Familie auch zusätzliche Belastungen beinhalten, die leichter zu bewältigen sein können, wenn die älteren Geschwisterkinder die vorherigen längeren Betreuungszeiten in Anspruch nehmen können. Aber auch für die Zeit nach dem Mutterschutz lässt sich in Frage stellen, ob die Kürzung dem in § 1 Absatz 1 KitaG formulierten Ziel entspricht, dass die Kindertagesbetreuung “dem Wohl und der Entwicklung der Kinder” dient, sowie der Vorgabe in § 1 Absatz 3 KitaG gerecht wird, dass “Art und Umfang der Erfüllung des Anspruchs … dem Bedarf des Kindes entsprechen” soll. Denn für die älteren Geschwisterkinder bedeutet die Kürzung ihres Rechtsanspruchs, dass sich ihre täglichen Routinen und ihre Teilhabe in Kita und Hortgruppen verändern. Auf einmal dürfen sie nicht mehr schon zum Frühstück da sein oder bis zur Nachmittagsvesper bleiben, weil sonst die Mindestbetreuungszeit von 6 Stunden überschritten wird. In anderen Ländern ist die Forderung bereits Gesetz. In Hamburg wird die Leistung entsprechend des Rechtsanspruchs aufgrund Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung (§ 6 Absatz 2 KibeG) nach Eintritt von Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von zwölf Monaten weiter gewährt (Ausnahme: Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder Eingliederungsmaßnahme waren von vornherein auf einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten befristet war.) Bei Geburt eines Kindes ist den anderen Kindern dieser Familie, denen bereits Betreuungsleistungen nach § 6 Absatz 2 KibeG gewährt werden, die Betreuungsleistung im gleichen Umfang für vier Monate ab diesem Zeitpunkt weiter zu bewilligen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme

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